Satzung der JaDe-Stiftung

(Auszug)
 

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung japanisch – deutscher Wissenschafts- und Kulturbeziehungen“. Sie tritt nach außen unter der abkürzenden Bezeichnung „JaDe-Stiftung“ auf.

(2) Die JaDe-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.
 

§ 2   Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Förderung von Japan-Studien an geeigneten Universitäten der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Unterstützung von Studienreisen zum Zweck der Förderung von Japan-Studien,
  3. die Errichtung und Ergänzung japanischer Fachbibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland,
  4. Förderung des Studiums der japanischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland,
  5. die Gewährung von Druckkostenzuschüssen für Japan-bezogene wissenschaftliche Publikationen,
  6. die Förderung von deutschen Übersetzungen japanischer Publikationen und von Berichten über japanische Forschungen sowie deren Drucklegung,
  7. die Unterstützung von sonstigen Projekten und Veranstaltungen, die dem kulturellen und wissenschaftlichen Austausch mit Japan dienen,
  8. die Verleihung des „JaDe-Preises“ (§ 12).

[...]

(5) Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(8) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) das Kuratorium

Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

[...]

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar aus

a) dem / der Vorsitzenden

b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer / der Geschäftführerin

d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

[...]

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

[...]

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

[...]

§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 16 Personen. Das Kuratorium kooptiert seine Mitglieder.

[...]

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ der Stiftung, es überwacht als unabhängiges Kontrollorgan den Vorstand.

[...]

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 12 JaDe-Preis

(1) Die Stiftung verleiht den „JaDe-Preis“ für herausragende Leistungen auf dem Gebiet japanisch-deutscher Wissenschafts- und Kulturbeziehungen.

[...]